Die von der Mitgliederversammlung am 27.10.2014 beschlossene Satzung:


Satzung des Vereins

„Heimatkundlicher Arbeitskreis Lüchow-Dannenberg e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Heimatkundlicher Arbeitskreis Lüchow-Dannenberg (HALD)“. Der Verein hat seinen Sitz in Lüchow (Wendland) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt den Zweck, alle in der Heimatkunde und Heimatpflege, in Naturschutz und Landschaftspflege, sowie Umweltbildung des Landkreises Lüchow-Dannenberg Tätigen zu vereinen und ihre Arbeit aufeinander abzustimmen. Dies geschieht mit dem Ziel, die Regionalforschung umfassender zu fördern und heimatkundliches Wissen zu bewahren, zu vermitteln, zu vertiefen und zu erweitern.

 

2)a. Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch Förderung der heimatkundlichen Forschung und Bildung.

b. Der Verein kann zu diesem Zwecke einen Förderpreis verleihen; das Nähere dazu regelt die als Satzungsanlage angenommene „Verleihungsordnung“.

 

3) Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Erwerb oder Nutzen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.

 

4)a. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Vereine und Arbeitsgemeinschaften, natürliche und juristische Personen die sich zu den Zielen des Arbeitskreises bekennen, können dem Verein als Mitglieder beitreten.

 

2) Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist bei der/dem Vorsitzenden zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; der Vorstand entscheidet ferner mit qualifizierter Mehrheit über den Ausschluss eines Mitgliedes.

 

3)a. Die Mitgliedschaft erlischt durch Aufkündigung, Ausschluss, Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der
angeschlossenen Korporationen.

b. Die Kündigung kann nur schriftlich zum Jahresschluss erklärt werden; sie muss dem Vorstand spätestens am 30.09. eines Jahres zugegangen sein, um mit Ende des ablaufenden Geschäftsjahres wirksam zu werden. Gegen den Vorstandsbeschluss nach § 3, Abschnitt 2, Satz 3 kann das Mitglied die nächstfolgende Mitgliederversammlung anrufen, die sodann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitgliederversammlung setzt für jedes Geschäftsjahr Mindestbeiträge fest. Erfolgt keine solche Festsetzung, so gilt der bisherige Mindestbeitrag. Die Beiträge sind mit Ablauf des ersten Kalendervierteljahres fällig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den erste/n Vorsitzende/n mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Nennung der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

 

2) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Mitgliedsvereine haben je 7 Stimmen in der Mitgliederversammlung, Institutionen haben je 3, Einzelmitglieder 1 Stimme.

 

3) Die/der Vorsitzende oder eine Mehrheit des Geschäftsführenden Vorstands können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine Verpflichtung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung besteht, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder (gewichtete Stimmen) es beantragen.

 

4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches von der/dem Versammlungsleiterin/er und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und in der Regel innerhalb eines Monats zuzusenden ist. Das Protokoll ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a) der/dem ersten Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) als Beisitzer/innen je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der angeschlossenen Vereine, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen in der Regel deren Vorsitzende/r oder ein dort zu benennendes Vorstandsmitglied.

f) als Beisitzer/in einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Einzelmitglieder, die durch die Einzelmitglieder der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Jedes korporative Mitglied darf nur einmal im Vorstand vertreten sein.

 

2) Die/der erste Vorsitzende, die Stellvertreter/innen, der/die Schatzmeister/in der/die Schriftführer/in und die Vertretung der Einzelmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Dieser bleibt bis zur Neuwahl auch über den Ablauf dieser Zeit im Amt.

 

3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Stimmengewichtung in der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Der Geschäftsführende Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Es wird ein Protokoll gefertigt, das allen Vorstandsmitgliedern zeitnah zur Verfügung gestellt wird.

 

4) Der Vorstand im Sinne der § 26 BGB ist die/der erste Vorsitzende und eine/r der Stellvertretenden Vorsitzenden. Jedem/jeder von ihnen ist Einzelbefugnis erteilt mit der Maßgabe, dass im Innenverhältnis im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende von der Vertretung nur Gebrauch machen darf, wenn die/der erste Vorsitzende verhindert ist.

 

5) Der Vorstand wird durch die erste Vorsitzende/den ersten Vorsitzenden bzw. von einer/einem der Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

 

6) Der/dem Vorsitzenden obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Leitung des Vereins einschließlich der Vorstandssitzungen. Über die Beschlüsse des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstands wird ein Protokoll gefertigt und von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. Dieses wird dem Vorstand zeitnah zugesandt.

 

7) Die Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich.

 

8) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse berufen bzw. für bestimmte Einzelaufgaben Mitglieder hinzuziehen. Der Geschäftsführende Vorstand bereitet mit den jeweiligen Arbeitsausschüssen Tagungen und die Herausgabe von Schriften vor.

 

§ 9 Rechnungswesen

1) Der/die Schatzmeister/in, der/die die Einnahmen und Ausgaben des Vereins verwaltet, bereitet den Jahresabschluss vor und trägt ihn vor.

 

2) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung jährlich neu zu bestimmende Rechnungsprüfer/innen, dabei soll jedes Jahr im rollenden Verfahren eine dieser Personen durch eine neue ersetzt werden.

 

3) Dem/der Schatzmeister/in kann unbeschadet der rechtsgeschäftlichen Vertretung durch die/den erste/n Vorsitzenden oder eine/n der Stellvertretenden Vorsitzenden Bankvollmacht über das Vereinskonto erteilt werden, insbesondere kann sie /er den Verein in abzuwickelnden Kassengeschäften im Rahmen ihrer/seiner Vollmacht allein vertreten.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Rahmen der Tagesordnung den Mitgliedern mitgeteilt werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

2) Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, ist zur Beschlussfassung über die Auflösung mit einer Frist von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die gemeinnützigen Mitgliedsvereine zu gleichen Teilen. Diese sind verpflichtet, das Vermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden, und zwar im Rahmen des steuerbegünstigten Zweckes.

 

 

 

Anlage zur Satzung des Heimatkundlichen Arbeitskreises Lüchow-Dannenberg e.V.

 

Verleihungs-Ordnung für den FÖRDERPREIS des Heimatkundlichen

Arbeitskreises Lüchow-Dannenberg e. V. für junge Heimatforscher

 

Präambel

Der Heimatkundliche Arbeitskreis stiftet einen Förderpreis für junge Heimatforscherinnen und Heimatforscher.

 

§ 1

Der Förderpreis soll angehenden Heimatforscherinnen und Heimatforschern, Einzelnen oder Arbeitsgruppen zukommen, die erstmals ein Thema aus dem weiten Gebiet der Heimatforschung, bezogen auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg bzw. des Hannoverschen Wendlands, in hervorragender Weise und beispielgebend bearbeitet haben.

 

§ 2

Zur Finanzierung des Förderpreises wird ein eigenes Spendenkonto - im Rahmen der Gemeinnützigkeit des Vereins - eingerichtet, aus dessen Zinsaufkommen der Preis bestritten wird. Der Preis sollte nicht unter € 250,-- und nicht über € 500,-- liegen.

 

§ 3

Arbeiten, die die unter § 1 genannten Bedingungen erfüllen, können jederzeit dem Redaktionsstab der Jahreshefte "Hannoversches Wendland" eingereicht werden. Die Redaktion gibt die Arbeiten mit einem Gutachten versehen an den Vorstand weiter, der über die Preiswürdigkeit entscheidet.

 

§ 4

Die Vergabe des FÖRDERPREISES für junge Heimatforscherinnen und Heimatforscher wird nach der Entscheidung des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung vorgenommen.

 

§ 5

Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des FÖRDERPREISES für junge Heimatforscherinnen und Heimatforscher besteht nicht; ebenso besteht kein Zwang zur Vergabe des Förderpreises, wenn keine preiswürdigen Arbeiten vorliegen. Die Teilung des Preises jedoch ist möglich.

 

§ 6

Mit der Annahme des Preises gehen die Rechte der Veröffentlichung an der preisgekrönten Arbeit in der Regel an den Heimatkundlichen Arbeitskreis Lüchow-Dannenberg e. V. über. Die Arbeit wird in den Jahresheften, in einem Sonderheft oder in den Publikationen der Mitgliedervereine des Heimatkundlichen Arbeitskreises Lüchow-Dannenberg veröffentlicht.

 

§ 7

Diese Bestimmungen können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

 

 

Von der Mitgliederversammlung des Heimatkundlichen Arbeitskreises angenommen am 27. Oktober 2014.